Rechtliche Grundlage: MessEV
Nach § 1 Absatz 2 Nr. 5 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) unterliegen Messgeräte der Eichpflicht, wenn sie „zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind“, verwendet werden. Kurz gesagt: Wer im geschäftlichen Verkehr — also im Rahmen einer angebotenen Dienstleistung an Kundenfahrzeugen — den Reifendruck misst oder einstellt, braucht dafür grundsätzlich ein geeichtes Gerät.
Wer ist betroffen?
- Kfz-Werkstätten, die Reifendruck als Teil einer Dienstleistung prüfen oder einstellen
- Tankstellen mit öffentlich zugänglicher Luftdruck-Station
- Autopflege- und Waschanlagen mit entsprechendem Angebot
- Reifenhändler und Reifenmontagebetriebe
Eine Sonderregel gilt für fest in Reifenmontieranlagen installierte Reifendruckmessgeräte: Nach § 5 Absatz 3 MessEV müssen diese nicht selbst geeicht sein, wenn der eingestellte Druck zusätzlich durch ein separates, eichrechtskonformes Kontrollgerät überprüft wird.
Privatgebrauch: keine Pflicht
Für die eigene Garage giltst du nicht als „geschäftlicher Verkehr“
Wer Reifendruck ausschließlich am eigenen Fahrzeug oder unentgeltlich bei Freunden und Familie misst, unterliegt keiner Eichpflicht. Hier zählt allein, was für dich persönlich ausreichend genau und praktikabel ist — ein ungeeichtes Werkstattgerät ist völlig legal.
Eichung vs. Kalibrierung: der Unterschied
Beide Begriffe werden häufig synonym verwendet, meinen aber rechtlich Verschiedenes:
EichungAmtliche Prüfung nach Mess- und Eichgesetz durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Stelle. Ergebnis: eine hoheitliche Bestätigung mit Gültigkeitsfrist.
KalibrierungTechnischer Abgleich eines Geräts gegen einen Referenzwert, meist durch einen Hersteller- oder Kalibrierdienst. Keine hoheitliche Bestätigung, aber technisch aussagekräftig.
Eine Kalibrierung kann also technisch genau sein, ohne rechtlich eine Eichung zu ersetzen — und umgekehrt macht eine Eichung ein Gerät nicht automatisch zum präzisesten am Markt.
Die neue Regelung von 2025 — und was sie NICHT bedeutet
Seit einer Änderung der MessEV (Verwendungsausnahme nach § 5 Absatz 2 Nr. 8 MessEV, in Kraft getreten Anfang 2025) entfällt für eine bestimmte Gerätegruppe die bisherige jährliche Eichpflicht zugunsten einer regelmäßigen Kalibrierung nach Nummer 3.2 der Anlage VIIId StVZO. Das wird in der Fachpresse teils verkürzt als „Eichpflicht für Druckmanometer abgeschafft“ zusammengefasst — das ist missverständlich.
Wichtig: Die Ausnahme ist eng gefasst
Die Neuregelung betrifft ausschließlich Druckmanometer, die zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs verwendet werden — also die Prüfgeräte der rund 3.400 bundesweit für die Sicherheitsprüfung (SP) anerkannten Werkstätten im Rahmen von HU/AU/SP-Untersuchungen. Sie gilt nicht für den gewöhnlichen Reifenfüller, mit dem eine Werkstatt im Tagesgeschäft die Reifen von Kundenfahrzeugen aufpumpt. Für diesen gilt weiterhin die Eichpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 MessEV.
Wenn du also keine anerkannte SP-Prüfstelle betreibst, ändert diese Neuregelung nichts an deiner Situation als gewerblicher Reifenfüller-Nutzer.
Mehrere Geräte in einer Werkstatt
Werden in einem Betrieb mehrere Reifendruckmessgeräte für den geschäftlichen Einsatz bereitgehalten, gilt die Eichpflicht grundsätzlich für jedes einzelne einsatzbereite Gerät — nicht nur für das gerade benutzte. Ob im Einzelfall auch rein als Reserve gelagerte, erkennbar außer Betrieb genommene Geräte betroffen sind, ist eine Detailfrage, die im Zweifel das zuständige Eichamt verbindlich beantwortet.
Was das für deinen Kauf bedeutet
Gewerblich, Kundenfahrzeugegeeichtes Gerät nötig
Gewerblich, nur eigener Fuhrparkrechtlich prüfen lassen
Privat, eigene Garagekeine Pflicht
Für gewerbliche Nutzung
Geeichter Profi-Reifenfüller
Für Kfz-Betriebe, die Reifendruck im geschäftlichen Verkehr messen — dafür verlangt die MessEV grundsätzlich ein geeichtes Gerät (Details im Ratgeber zur Eichpflicht).
Max. Druckbis 16 bar
Kessel–
Lautstärke–
Eichunggeeicht
Gewichtca. 300–600 g
AnschlussStandard-Reifenventil (Schrader)
- +Rechtssicher für den gewerblichen Einsatz an Kundenfahrzeugen
- +Meist höhere Baugenauigkeit und robustere Verarbeitung als Baumarktware
- +Eichung schafft Vertrauen gegenüber Kunden bei Reklamationen
- –Deutlich teurer als ungeeichte Geräte, und die Eichung läuft nach einigen Jahren ab und muss erneuert werden
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Vergleichssieger
Preis-Leistung
Solides Werkstattgerät ohne Eichung
Für den privaten Gebrauch in der eigenen Garage besteht keine Eichpflicht — hier zählt vor allem eine robuste Mechanik und ein gut ablesbares Manometer.
Max. Druckbis 12 bar
Kessel–
Lautstärke–
Eichungnicht geeicht
Gewichtca. 200–400 g
AnschlussStandard-Reifenventil (Schrader)
- +Deutlich günstiger als geeichte Profi-Geräte bei ausreichender Genauigkeit für den Privatgebrauch
- +Meist mit Ablassventil für Feinjustierung ausgestattet
- –Ohne Eichung nicht für die gewerbliche Reifendruckprüfung an Kundenfahrzeugen zulässig
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Quellen & Stand der Information
Rechtsgrundlage: Mess- und Eichverordnung (MessEV), § 1 Abs. 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 2 Nr. 8 sowie Abs. 3, in der aktuell auf gesetze-im-internet.de veröffentlichten Fassung. Einordnung der Neuregelung 2025 zusätzlich anhand von Fachberichten des Kfz-Gewerbes (u. a. kfz-sh.de, Verbandsmeldungen zum ZDK-Umfeld). Stand der Recherche: 25. Juli 2026. Da sich Eichrecht ändern kann, empfehlen wir vor einer verbindlichen Entscheidung die Rücksprache mit dem zuständigen Eichamt.